Lehrgang Unterrichtung für Arbeitnehmer nach § 34 a GewO
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen zu unterrichten. Für die Übernahme von Bewachungstätigkeiten, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung.